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BGH Urteil v. - KZR 24/08

Gesetze: § 33 Abs 1 S 1 GWB, Art 82 Abs 1 EG, Art 102 AEUV, § 3 UWG, § 4 Nr 10 UWG, § 21 TKG

Kartellrecht: Verweigerung von SIM-Karten für den Einsatz in GSM-Wandlern; unlautere Behinderung des Mobilfunkbetreibers

Tatbestand

Der Klägerin zu 1, der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co KG (im Folgenden: E-Plus-Mobilfunk), ist die Lizenz für die Errichtung und den Betrieb des E1-Netzes erteilt worden (im Folgenden: E-Plus-Mobilfunknetz). Die Klägerin zu 2, die E-Plus Service GmbH & Co. KG (fortan: E-Plus), ist die Tochtergesellschaft der E-Plus-Mobilfunk. Sie vermittelt und verwaltet den Zugang zu dem E-Plus-Mobilfunknetz. Damit ein Mobilfunkkunde von E-Plus im E-Plus-Mobilfunknetz, das nach dem GSM-Funkstandard (Global System for Mobile Communications) betrieben wird, Anrufe tätigen und entgegennehmen kann, benötigt er eine Berechtigungskarte (sog. SIM-Karte), die in sein Endgerät (Mobiltelefon) eingesetzt wird und seine Benutzerdaten enthält. Die SIM-Karte ermöglicht mittels eines verschlüsselten Zugangscodes eine Verbindung mit dem Mobilfunknetz.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
SAAAD-48457

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