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BGH Urteil v. - VIII ZR 246/08

Gesetze: § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 4 Abs 1 AVBGasV, § 4 Abs 2 AVBGasV, § 5 Abs 2 GasGVV

Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Gasbelieferungsvertrag: Inhaltskontrolle für Preisanpassungsklauseln

Leitsatz

1. Eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bzw. für die Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen formularmäßigen Gassondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar (Bestätigung der , WM 2009, 1717 und vom , VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711) .

2. Die von einem Energieversorgungsunternehmen in Erdgassonderverträgen verwendete Klausel

"Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der EWE AG für die Grundversorgung eintritt; es ändert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in Euro/a. Die Preisänderung wird zu dem in der öffentlichen Bekanntgabe über die Änderung der Erdgaspreise genannten Zeitpunkt wirksam.

...

Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen."

hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 1994 Nr. 34
NJW 2011 S. 50 Nr. 1
WM 2010 S. 1762 Nr. 37
ZIP 2010 S. 2153 Nr. 44
JAAAD-48486

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