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BVerwG Urteil v. - 9 CN 1/09

Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 105 Abs 2a GG, § 33i GewO, § 47 Abs 5 VwGO, § 183 VwGO

Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten; Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs; Feststellung der Unwirksamkeit

Leitsatz

1. Die Erhebung von Aufwandsteuer in Form der Spielautomatensteuer nach der Stückzahl der Spielautomaten verletzt seit dem generell das Gebot steuerlicher Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), ohne dass es auf die Schwankungsbreiten der Einspielergebnisse der Automaten im Satzungsgebiet ankommt (im Anschluss an - BVerfGE 123, 1; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BVerwG 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 <226 ff.>); sie war bis zum aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität generell gerechtfertigt.

2. Die Verletzung der steuerlichen Belastungsgleichheit durch Verwendung des Stückzahlmaßstabs nach dem kann dadurch rückwirkend geheilt werden, dass die bisher nach der Anzahl der Spielautomaten zu zahlenden Steuerbeträge für den Zeitraum der angeordneten Rückwirkung zur Wahrung des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes als Höchstbeträge einer im Übrigen nach einem wirklichkeitsgerechten Maßstab (Spieleinsatz, Einspielergebnis) erfolgenden Besteuerung festgesetzt werden; dabei kann die Anwendung des Wirklichkeitsmaßstabs von der tatsächlich bestehenden Möglichkeit zum Nachweis des in der Vergangenheit entstandenen Vergnügungsaufwandes abhängig gemacht werden, wenn ansonsten Vollzugsdefizite zu erwarten sind.

3. Bei Ungültigkeit von Rechtsvorschriften kann grundsätzlich nicht von der Erklärung der Unwirksamkeit nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO abgesehen und stattdessen entsprechend der Praxis des Bundesverfassungsgerichts bei der Verwerfung von Gesetzen deren Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht festgestellt werden. Es bleibt offen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen in besonderen Ausnahmefällen etwas anderes gelten kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 2398 Nr. 12
FAAAD-48525

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