Gesetze: § 73 Abs 1 S 1 PersVG BE 2004, § 73 Abs 1 S 2 PersVG BE 2004, § 96 PersVG BE 2004, § 84 Abs 2 S 1 SGB 9, § 84 Abs 2 S 3 SGB 9, § 84 Abs 2 S 7 SGB 9, Art 74 Abs 1 Nr 12 GG vom
Informationsrecht des Personalrates; betriebliches Eingliederungsmanagement; Anschreiben des Dienststellenleiters; Antwortschreiben des Beschäftigten; Personalvertretungen im Bereich der Länder; Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Leitsatz
1. Zur Frage, ob das Unterrichtungsschreiben des Dienststellenleiters gemäß § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (juris: SGB 9) nur mit Zustimmung der betroffenen Person dem Personalrat zur Kenntnis gebracht werden kann.
2. Der Personalrat kann nicht verlangen, dass der Dienststellenleiter ihm die auf das Unterrichtungsschreiben eingehenden Antwortschreiben der Beschäftigten ohne deren Zustimmung zur Kenntnis bringt.
3. § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX lässt den Beschäftigten auch die Wahl, dem betrieblichen Eingliederungsmanagement ohne Beteiligung der Personalvertretung zuzustimmen.
4. Der Bund hatte die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung in § 84 Abs. 2 SGB IX auch, soweit dort Aufgaben und Befugnisse für die Personalvertretungen im Bereich der Länder normiert werden.