Liquidationsbesteuerung nach Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung einer GmbH ins Ausland
Leitsatz
Scheidet eine unbeschränkt steuerpflichtige GmbH aufgrund ihres Wegzugs in das Ausland im Jahr 2002 aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus, ist eine Liquidationsbesteuerung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1. i.V.m. § 11 KStG 2002 i.d.F. vor Inkrafttreten des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom durchzuführen. Ein Verlust der unbeschränkten Steuerpflicht setzt voraus, dass die Kapitalgesellschaft nicht nur den Ort ihrer Geschäftsleitung, sondern auch ihren statutarischen Sitz in das Ausland verlegt. Dem Verlust der unbeschränkten Steuerpflicht ist es nicht gleichzusetzen, wenn die GmbH ihren Sitz im Inland beibehält, sie jedoch nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c DBA Frankreich als in Frankreich ansässig gilt. Denn diese Bestimmung fingiert die Ansässigkeit lediglich für Abkommenszwecke.
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 1864 Nr. 10 KÖSDI 2010 S. 17223 Nr. 12 BAAAD-48548