Rückstellungen eines Lebensversicherungsunternehmens für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen
Leitsatz
Rückstellungen eines Lebensversicherungsunternehmens für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen, die auf geschäftsplanmäßigen Erklärungen beruhen, die über die gesetzliche Mindestzuführung hinausgehen, unterliegen nicht den Beschränkungen des § 21 KStG 1991. Für den Tatbestand der Erfolgsabhängigkeit gemäß § 21 KStG 1991 spielt es keine entscheidende Rolle, ob das Versicherungsunternehmen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Beitragsrückerstattung und Rückstellungsbildung in der jeweiligen Höhe verpflichtet war oder ob die Beitragsrückerstattungen auf geschäftsplanmäßigen Erklärungen beruhen, die über die gesetzliche Mindestzuführung hinausgehen. § 21 Abs. 1 KStG 1991 schließt erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen insgesamt aus ihrem Anwendungsbereich aus und bietet deshalb keine Handhabe dafür, auch erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen, wenn sie über die aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, steuerrechtlichen Beschränkungen zu unterwerfen. Geschäftsplanmäßige Erklärungen von Versicherungsunternehmen begründen öffentlich-rechtliche - nämlich versicherungsaufsichtsrechtliche - (Außen-)Verpflichtungen, die zur Dotierung von Rückstellungen für die dadurch gesicherten Beitragsrückerstattungen führen. Dieser Grundsatz liegt sowohl § 341e Abs. 2 Nr. 2 HGB als auch - auf steuerrechtlicher Ebene - § 21 Abs. 2 Satz 1 KStG 1991 zugrunde; er war auch vor Geltung des § 341e HGB im Rahmen des § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu berücksichtigen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 1860 Nr. 10 HFR 2010 S. 1220 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2010 S. 827 IAAAD-48550