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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - V 289/2005

Gesetze: AO §§ 122 Abs. 1 S. 3, 366

Wirksame Bekanntgabe von Einspruchsentscheidungen

Leitsatz

Für die Bekanntgabe von Einspruchsentscheidungen gem. § 366 AO gilt § 122 AO. Eine förmliche Zustellung der Einspruchsentscheidung ist für die wirksame Bekanntgabe nur erforderlich, wenn sie ausdrücklich angeordnet worden ist. Gem. § 122 Abs. 1 Satz 3 AO kann ein Verwaltungsakt wie die Einspruchsentscheidung auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden.

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Fundstelle(n):
VAAAD-48806

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