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BGH Urteil v. - III ZR 336/08

Gesetze: § 249 BGB, § 287 ZPO, § 34 Abs 1 EStG, § 34 Abs 3 EStG

Schadensersatzanspruch des Kapitalanlegers: Anrechnung von sich aus der Kapitalanlage ergebenden Steuervorteilen

Leitsatz

1. Eine Anrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben, kommt im Schadensersatzprozess des Anlegers grundsätzlich nicht in Betracht, wenn auch die Schadensersatzleistung der Besteuerung unterliegt .

2. Die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs würde unzumutbar erschwert, wenn die bereits bekannten Steuervorteile aus der Kapitalanlage auf den Schadensersatzanspruch angerechnet würden und es dem Geschädigten überlassen bliebe, die aus der Versteuerung der Ersatzleistung entstehenden Nachteile zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen .

3. Eine nähere Berechnung ist nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte für außergewöhnliche Steuervorteile bestehen, die dem Geschädigten unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung verbleiben; für solche Umstände trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast .

4. Rechnerische Vorteile, die sich daraus ergeben können, dass dem Geschädigten eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1, 3 EStG oder eine allgemeine Absenkung der Steuersätze zugute kommt, begründen keine außergewöhnlichen Steuervorteile, die den Schädiger von seiner Schadensersatzpflicht entlasten müssten. Das gleiche gilt, wenn der Geschädigte wegen einer Verschlechterung seiner Einkommenssituation im Zeitpunkt der Ersatzleistung einer milderen Besteuerung unterliegt .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 2057 Nr. 35
BFH/NV 2010 S. 2220 Nr. 11
DB 2010 S. 1874 Nr. 34
NWB-Eilnachricht Nr. 35/2010 S. 2769
WM 2010 S. 1641 Nr. 35
ZIP 2010 S. 1646 Nr. 34
WAAAD-48875

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