BGB-Gesellschaft: Fälligkeit des Verlustausgleichsanspruchs ohne Abfindungsbilanz; subjektive Voraussetzungen des Beginns der Verjährungsfrist
Leitsatz
1. Das Fehlen einer Abfindungsbilanz hindert den Eintritt der Fälligkeit des Verlustausgleichsanspruchs der BGB-Gesellschaft nicht .
2. Für die subjektiven Voraussetzungen des Beginns der Verjährungsfrist genügt es, wenn die Gesellschaft - neben der Kenntnis des Ausscheidens - auch ohne exakte Berechnung in einer Auseinandersetzungsbilanz wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen, dass das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht ausreicht .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2010 S. 1872 Nr. 34 DStR 2010 S. 2145 Nr. 42 NJW-RR 2010 S. 1401 Nr. 20 StBW 2010 S. 856 Nr. 18 WM 2010 S. 1655 Nr. 35 WPg 2010 S. 996 Nr. 19 ZIP 2010 S. 1637 Nr. 34 HAAAD-48880