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BGH Urteil v. - II ZR 57/09

Gesetze: § 199 Abs 1 BGB, § 739 BGB

BGB-Gesellschaft: Fälligkeit des Verlustausgleichsanspruchs ohne Abfindungsbilanz; subjektive Voraussetzungen des Beginns der Verjährungsfrist

Leitsatz

1. Das Fehlen einer Abfindungsbilanz hindert den Eintritt der Fälligkeit des Verlustausgleichsanspruchs der BGB-Gesellschaft nicht .

2. Für die subjektiven Voraussetzungen des Beginns der Verjährungsfrist genügt es, wenn die Gesellschaft - neben der Kenntnis des Ausscheidens - auch ohne exakte Berechnung in einer Auseinandersetzungsbilanz wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen, dass das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht ausreicht .

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 1872 Nr. 34
DStR 2010 S. 2145 Nr. 42
NJW-RR 2010 S. 1401 Nr. 20
StBW 2010 S. 856 Nr. 18
WM 2010 S. 1655 Nr. 35
WPg 2010 S. 996 Nr. 19
ZIP 2010 S. 1637 Nr. 34
HAAAD-48880

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