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BGH Urteil v. - VII ZR 213/08

Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 2 Nr 5 VOB B

Vergabe öffentlicher Bauaufträge: Auslegung eines Zuschlagsschreibens bei Verzögerungen durch ein Nachprüfungsverfahren

Leitsatz

Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können und der Auftraggeber daher im Zuschlagsschreiben eine neue Bauzeit erwähnt .

Tatbestand

Fundstelle(n):
KAAAD-48892

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