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BVerwG Urteil v. - 2 C 14/09

Gesetze: § 52 Abs 4 BeamtVG, § 118 Abs 3 SGB 6

Rückforderung von Versorgungsbezügen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten; im Soll befindliches Konto; anderweitige Verfügung

Leitsatz

Sind Versorgungsbezüge für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto überwiesen worden, so ist das Geldinstitut bei einem durchgängig im Soll befindlichen Konto nicht zur Rücküberweisung verpflichtet, soweit über den entsprechenden Betrag anderweitig verfügt wurde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAD-48950

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