Die aufgrund der Nullregelung nicht erhobene Umsatzsteuer als Einnahme i.S. des § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG; Anwendungsvorrang des EU-Rechts; keine Schätzung von Betriebsausgaben im Abzugsverfahren und dem anknüpfenden Haftungsverfahren; keine unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Haftung eines Vergütungsschuldners nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG
Leitsatz
1. In einem Haftungsbescheid reicht die Identifizierbarkeit des Steuerschuldner aus, seine namentliche Benennung ist nicht erforderlich. 2. Die bei der Anwendung der sog. Nullregelung gemäß §§ 51, 52 UStDV 1993 nicht erhobene Umsatzsteuer ist als Einnahme im Sinne des § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 zu berücksichtigen. Im Abzugs- und Haftungsverfahren können - entgegen dem Wortlaut des § 50 Abs. 4 Satz 4 EStG 1997 - die unmittelbar im Zusammenhang mit den Einnahmen stehenden Betriebsausgaben von der Brutto-Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Der Vergütungsschuldner kann die Betriebsausgaben des Vergütungsgläubigers geltend machen, die ihm dieser mitgeteilt hat und die er im abgekürzten Vertragsweg gezahlt hat. Die nicht mitgeteilten Betriebsausgaben sind nicht nach Maßgabe des § 162 AO zu schätzen. Auf den nach Abzug der Betriebsausgaben sich ergebenden Nettobetrag ist der gesetzliche Steuersatz von 25 % (§ 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997) anzuwenden. Die Haftung des Vergütungsschuldners gemäß § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG 1997 verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht oder das GG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 1814 Nr. 10 HFR 2010 S. 1311 Nr. 12 KAAAD-49021