Vorsteueraufteilung bei Verwendung eines Grundstücks für steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze
Leitsatz
Verwendet ein Unternehmer eine für sein Unternehmen bezogene Leistung auch für eine steuerfrei Vermietung zu Wohnzwecken, ist die Aufteilung der Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen. Bei Baumaßnahmen ist zwischen der Herstellung eines neuen Gebäudes und Erhaltungsaufwendungen zu differenzieren. Liegen Herstellungskosten im Sinne des § 255 HGB vor, ist für den Vorsteuerabzug unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 4 UStG auf die Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes abzustellen. Für den Vorsteuerabzug aus Erhaltungsaufwendungen kommt es darauf an, wie der Gebäudeteil genutzt wird, für den die Erhaltungsaufwendungen entstehen. Nicht nur der Flächenschlüssel, sondern auch die Aufteilung der Vorsteuern im Verhältnis der Ausgangsumsätze stellt grundsätzlich eine sachgerechte Schätzung im Sinne des § 15 Abs. 4 UStG dar. Hat der Steuerpflichtige in einer Steuererklärung des Kalenderjahres des Leistungsbezugs einen sachgerechten Maßstab für die Aufteilung von Vorsteuern gewählt und wird diese als Steuerfestsetzung formell bestandskräftig, ist er sowohl für das Erstjahr als auch für die Folgejahre an diese Wahl gebunden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 1871 Nr. 10 HFR 2010 S. 1194 Nr. 11 UVR 2010 S. 292 Nr. 10 IAAAD-49026