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BFH Beschluss v. - VIII B 103/09

Gesetze: AO § 129, AO § 165, AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, FGO § 115 Abs. 2, FGO § 119 Nr. 6, StraBEG § 10

Strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG kann nicht vorläufig abgegeben werden

Leitsatz

Die strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG steht einer ohne Vorbehalt der Nachprüfung erfolgten Steuerfestsetzung gleich. Es steht nicht in der Rechtsmacht des Steuerpflichtigen, seine strafbefreiende Erklärung mit anderen Rechtsfolgen auszustatten. Insbesondere kommt der Erklärung nicht die Wirkung einer nur vorläufigen Steuerfestsetzung zu.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1785 Nr. 10
SAAAD-49027

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