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Hessisches FG Urteil v. - 4 K 501/09

Gesetze: AO § 52 Abs. 2 Nr. 2, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

Gemeinnützigkeit von Tischfußball

Leitsatz

Das wettkampfmäßige Betreiben von Drehstangen-Tischfußball ist als Sport zu qualifizieren und demzufolge als gemeinnützig im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO anzusehen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
KAAAD-49128

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