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BAG Urteil v. - 5 AZR 162/09

Gesetze: § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 294 BGB, § 296 S 1 BGB, § 297 BGB, § 615 S 1 BGB, § 106 S 1 GewO, § 315 Abs 1 BGB, § 315 Abs 3 S 1 BGB, § 611 Abs 1 BGB, § 106 S 3 GewO, § 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 254 Abs 1 BGB, § 275 Abs 1 BGB

Annahmeverzug - Leistungsfähigkeit - leidensgerechter Arbeitsplatz - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz

Leitsatz

Kann der Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben ist, die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO wirksam näher bestimmte Tätigkeit aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr ausüben, aber eine andere im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung liegende Tätigkeit verrichten, ist für den Annahmeverzug des Arbeitgebers das Angebot einer "leidensgerechten Arbeit" ohne Belang, solange der Arbeitgeber nicht durch eine Neuausübung des Direktionsrechts diese zu der iSv. § 294 BGB zu bewirkenden Arbeitsleistung bestimmt hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 2172 Nr. 36
DB 2010 S. 2056 Nr. 37
NJW 2010 S. 3112 Nr. 42
VAAAD-49172

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