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BGH Beschluss v. - VI ZB 61/09

Gesetze: § 91 Abs 1 S 1 Halbs 2 ZPO, § 522 Abs 2 ZPO, Nr 3200 RVG-VV, Nr 3201 Nr 1 RVG-VV

Berufungsverwerfung nach Berufungsbegründung: Erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten des Rechtsmittelgegners bei verfrühtem Berufungszurückweisungantrag

Leitsatz

Hat der Rechtsmittelgegner bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt, gehört die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV regelmäßig zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO, wenn nach dem verfrühten Zurückweisungsantrag das Rechtsmittel noch begründet wird und das Rechtsmittelgericht in der Sache entscheidet (im Anschluss an , NJW 2009, 2220 f.) .

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Fundstelle(n):
CAAAD-49187

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