Berufungsverwerfung nach Berufungsbegründung: Erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten des Rechtsmittelgegners bei verfrühtem Berufungszurückweisungantrag
Leitsatz
Hat der Rechtsmittelgegner bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt, gehört die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV regelmäßig zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO, wenn nach dem verfrühten Zurückweisungsantrag das Rechtsmittel noch begründet wird und das Rechtsmittelgericht in der Sache entscheidet (im Anschluss an , NJW 2009, 2220 f.) .