Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Verjährungseinrede - Verwaltungsverfahren - Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Leitsatz
1. Die Begrenzung der Revision auf die Verjährungseinrede ist zulässig, weil es sich insofern um einen (ab)trennbaren Streitgegenstand im revisionsrechtlichen Sinne handelt (Anschluss an = BSGE 99, 271 = SozR 4-2400 § 27 Nr 3 und = SozR 4-2400 § 27).
2. Der Begriff des Beitragsverfahrens iS von § 198 S 1 SGB 6 ist weit auszulegen und erfasst auch Verwaltungsverfahren, in denen zunächst nur die Nachversicherungsvoraussetzungen geprüft werden.