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BFH Urteil v. - X R 23/08

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, EStG § 33, EStG § 12 Nr. 2, BGB § 1587f, BGB § 1587o, GG Art. 3 Abs. 1

Keine steuermindernde Berücksichtigung von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, die beim Zahlungsempfänger keine Steuerpflicht auslösen; Korrespondenzprinzip; Aufwendungen, die mit einer Vermögensauseinandersetzung zusammenhängen, sind keine außergewöhnlichen Belastungen; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Nichtabziehbarkeit der Abfindungszahlungen

Leitsatz

Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit einem gerichtlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleich für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung können nicht als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. In der Nichtberücksichtigung der Aufwendungen liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG und keine Verletzung des Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1807 Nr. 10
DStZ 2010 S. 696 Nr. 19
EStB 2010 S. 375 Nr. 10
HFR 2010 S. 1217 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 37/2010 S. 2932
MAAAD-49269

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