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BFH Urteil v. - X R 49/07

Gesetze: EStG § 2, EStG § 9a Satz 1 Nr. 3, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 10d Abs. 1, EStG § 22 Nr. 1a, EStG § 31 Satz 4, EStG § 32a, EStG § 33a, GG Art. 3, GG Art. 6

Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgabe nur bei Zustimmung des Empfängers; Steuerpflicht der Unterhaltsleistungen beim Empfänger nach § 22 Nr. 1a EStG; einschränkende Auslegung des § 22 Nr. 1a EStG verfassungsrechtlich nicht geboten

Leitsatz

Beim Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind der Antrag des Gebers und die Zustimmung des Empfängers rechtsgestaltend. Sie überführen die Unterhaltsleistungen in den steuerrechtlichen relevanten Bereich und ändern so ihren Rechtscharakter. Bei dem Geber werden die Unterhaltsleistungen in Sonderausgaben umqualifiziert, die gemäß § 2 Abs. 4 EStG sein zu versteuerndes Einkommen mindern. Bei dem Empfänger werden die sonst steuerfreien Unterhaltsleistungen durch die in § 22 Nr. 1a EStG enthaltene Bezugnahme zu steuerbaren Einkünften umqualifiziert.
Der Geber ist grundsätzlich zivilrechtlich verpflichtet, dem Empfänger die aus der Versteuerung der Unterhaltsleistungen entstehenden steuerlichen Belastungen zu ersetzen, um so den Nettounterhalt zu gewährleisten.
Die Steuerpflicht dieser Leistungen bei dem Empfänger hängt nicht davon ab, ob und inwieweit der Sonderausgabenabzug beim Geber tatsächlich zu einer Steuerminderung geführt hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1790 Nr. 10
DStZ 2010 S. 697 Nr. 19
EStB 2010 S. 374 Nr. 10
HFR 2010 S. 1297 Nr. 12
JAAAD-49270

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