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BGH Urteil v. - I ZR 181/08

Gesetze: § 437 Abs 1 HGB, § 437 Abs 2 HGB, § 606 S 2 HGB, § 660 Abs 3 HGB, § 398 BGB

Haftung des ausführenden Frachtführers nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation

Leitsatz

Kann der Auftraggeber des Hauptfrachtführers seinen bei der Beförderung des Gutes entstandenen Schaden vom ausführenden Frachtführer nur in dem Umfang ersetzt verlangen, den er mit seinem Vertragspartner, dem Hauptfrachtführer, vereinbart hat, so ist der Hauptfrachtführer aus dem mit seinem Auftraggeber geschlossenen Vertrag verpflichtet, den überschießenden Differenzbetrag im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber dem ausführenden Frachtführer geltend zu machen und diesen Anspruch gegebenenfalls seinem Auftraggeber abzutreten. Dem kann der ausführende Frachtführer nicht mit Erfolg § 437 Abs. 2 HGB entgegenhalten, da diese Bestimmung nur für Einwendungen gilt, die sich gegen den gesetzlichen Anspruch des Geschädigten aus § 437 Abs. 1 HGB richten .

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2011 S. 650 Nr. 11
XAAAD-51198

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