Nutzungsentschädigungsanspruch des aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten bei dinglichem Mitbenutzungsrecht; Anspruch auf Teilhabe an erzielter Miete
Leitsatz
1. Dem Ehegatten, der nach endgültiger Trennung aus der im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Ehewohnung ausgezogen ist, kann in entsprechender Anwendung des § 745 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zustehen, wenn er an der Ehewohnung ein dingliches Mitbenutzungsrecht in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach §§ 1090 bis 1092 BGB hat .
2. Erstreckt sich das Mitbenutzungsrecht über die Ehewohnung hinaus auf weitere im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehende Wohnungen, hat der weichende Ehegatte gemäß § 743 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Teilhabe an der erzielten Miete. Eine Zurechnung fiktiver Mieteinkünfte kommt dabei grundsätzlich nicht in Betracht .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DNotZ 2011 S. 58 Nr. 1 NJW-RR 2010 S. 1585 Nr. 23 WM 2010 S. 2133 Nr. 45 PAAAD-51234