Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG für einen in Schweden ansässigen Reiseveranstalter
Leitsatz
Das Finanzamt kann einen in Schweden ansässigen Reiseveranstalter als Leistungsempfänger gemäß § 13b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 UStG für die Umsatzsteuer auf diejenigen Beförderungsleistungen in Anspruch nehmen, die ihm von schwedischen Busunternehmern mit im Inland nicht zugelassenen Bussen in Deutschland erbracht werden. § 13b Abs. 1 und 2 UStG ist auf im In- oder Ausland ansässige Leistungsempfänger anzuwenden. Die Regelung entspricht auch der 6. EG-RL.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 2131 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 20/2010 S. 796 BAAAD-51311