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BFH Urteil v. - V R 30/08

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 3 Abs. 12, UStG § 4 Nr. 12 Buchstabe c, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9, UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a

Übernahme kommunaler Pflichtaufgaben durch Unternehmer gegen Entgelt; Leistungserbringung, wenn sich der Unternehmer gegen Entgelt zur Errichtung und Betrieb eines Schwimmbades für 10 Jahre verpflichtet

Leitsatz

Erbringt ein Unternehmer aufgrund eines gegenseitigen Vertrags Leistungen zur Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gegen Entgelt, ist grundsätzlich von einem Leistungsaustausch auszugehen.
Dass eine an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts erbrachte Leistung mittelbar der Allgemeinheit zugute kommt und letztlich im öffentlichen Interesse liegt, ist für die Steuerbarkeit eines Leistungsaustausches unerheblich. Auch soweit die öffentliche Hand konkrete Leistungen für ihre im öffentlichen Interesse liegende Betätigung bezieht und hierfür Zahlungen leistet, liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Dies gilt auch, wenn die Leistung des Unternehmers an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts aus der Sicht der betreffenden Körperschaft diese bei der Erfüllung einer freiwilligen oder Pflichtaufgabe dadurch entlasten soll, dass sie die betreffende Leistung bei einem Dritten bezieht. Unerheblich ist auch, ob die Leistung für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts letztlich dem Nutzen der Allgemeinheit dient.
Hat sich ein Unternehmer gegenüber einer Gemeinde gegen Entgelt zur Errichtung und zum Betrieb eines Schwimmbads für die Dauer von zehn Jahren verpflichtet, hat er seine Leistung erst mit Ablauf des vereinbarten Betriebszeitraums erbracht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 2125 Nr. 11
HFR 2010 S. 1189 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2010 S. 925
PAAAD-51315

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