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BFH Beschluss v. - VIII B 2/10

Gesetze: AO § 171 Abs. 5

Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO richtet sich nur auf die Besteuerungsgrundlagen, die durch die Ermittlungen aufgedeckt werden

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 2001 Nr. 11
AAAAD-51320

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