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BFH Urteil v. - IX R 26/09

Gesetze: EStG § 17, UmwStG § 20, FGO § 74, AO § 163, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, AO § 5

Veräußerung von Anteilen eines GmbH-Gesellschafters an eine AG gegen Aktien; Bemessung des Veräußerungspreises; zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Kapitalgesellschaftsanteil

Leitsatz

Erlangt bei Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft diese die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft, ist infolge der Fiktion des § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG der von der übernehmenden Gesellschaft nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 angesetzte Wert für die eingebrachten Anteile.
§ 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 knüpft nur an die Einbringung und den Ansatz der aufnehmenden Kapitalgesellschaft an, nicht aber auch daran an, dass der Einbringende die neuen Anteile bereits erhalten hat.
Das Wahlrecht nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 ist ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige Steuererklärungen und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim Finanzamt einreicht und vorbehaltlos erklärt, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen.

Fundstelle(n):
AO-StB 2010 S. 335 Nr. 11
BFH/NV 2010 S. 2067 Nr. 11
EStB 2010 S. 373 Nr. 10
GmbHR 2010 S. 1164 Nr. 21
HFR 2010 S. 1319 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2010 S. 753
OAAAD-51324

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