Kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr: Schlechthinverbot gegen einen einzelnen Bestandteil eines aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Vereinsnamen - Verbraucherzentrale
Leitsatz
Verbraucherzentrale
Ein Schlechthinverbot, das sich nur gegen einen einzelnen Bestandteil eines aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten und nur in dieser Gesamtheit im geschäftlichen Verkehr benutzten Vereinsnamens richtet, kommt nicht in Betracht, weil im Regelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass der angegriffene Bestandteil, wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird, keine Verwechslungsgefahr mit dem Klagezeichen begründet .
Tatbestand
Fundstelle(n): NJW-RR 2010 S. 1631 Nr. 23 AAAAD-51923