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BGH Beschluss v. - VII ZB 2/09

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 321a Abs 5 ZPO, § 726 Abs 1 ZPO, § 732 ZPO

Beschwerde gegen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde: Gehörsverstoß bei Nichtberücksichtigung einer fristgerecht eingereichten Beschwerdebegründung; Auslegung einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung in einer Grundschuldbestellungsurkunde

Leitsatz

1a. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt auch dann vor, wenn ein Gericht versehentlich einen fristgerecht eingereichten Schriftsatz nicht berücksichtigt .

1b. Berücksichtigt ein Beschwerdegericht eine fristgerecht eingereichte Beschwerdebegründung nicht, die sich mit der angefochtenen Entscheidung argumentativ auseinandersetzt, ist der Gehörsverstoß grundsätzlich entscheidungserheblich .

2a. Enthält die notarielle Urkunde über eine Grundschuldbestellung und Zwangsvollstreckungsunterwerfung Erklärungen des Schuldners, wonach die Grundschuld nur unter Bedingungen verwertet werden darf, deren Eintritt nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden kann, besteht keine Vermutung dafür, dass damit die Zwangsvollstreckung aus der Unterwerfungserklärung eingeschränkt sein soll .

2b. Zur Auslegung einer Erklärung, wonach die Grundschuld nur verwertet werden darf, wenn der Gläubiger sicherstellt, dass der Kredit zweckentsprechend zur Bebauung verwendet wird .

Fundstelle(n):
DNotZ 2011 S. 264 Nr. 4
NJW-RR 2011 S. 424 Nr. 6
WM 2010 S. 1788 Nr. 38
ZIP 2011 S. 304 Nr. 6
BAAAD-51979

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