Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten; keine Passivierung von künftigen Prozesskosten für ein am Bilanzstichtag noch nicht anhängiges Verfahren; Korrektur von fehlerhaften Bilanzansätzen; teilfertiges Gebäude eines bilanzierenden gewerblichen Grundstückshändlers als Umlaufvermögen
Leitsatz
1. Rückstellungen für dem Grund und/oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten dürfen steuerrechtlich u.a. nur unter der Voraussetzung gebildet werden, dass der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss. Die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit reicht für die Rückstellungsbildung nicht aus. 2. Künftige Prozesskosten für ein am Bilanzstichtag noch nicht anhängiges Verfahren können dem Grunde nach nicht passiviert werden. 3. Das Verbot der Bildung von Verlustrückstellungen aus schwebenden Geschäften lässt den Grundsatz des "Vorrangs der Teilwertabschreibung" für teilfertige Gebäude des Umlaufvermögens unberührt. Bei halbfertigen Bauten, die im Rahmen eines Absatzgeschäfts errichtet werden, entspricht der Teilwert grundsätzlich den Wiederherstellungskosten (den Reproduktionskosten). Nach der sog. retrograden Methode zur Ermittlung des Teilwerts, die im Rahmen eines schwebenden Absatzgeschäfts anzuwenden ist, ist von einem gesunkenen Teilwert auszugehen, wenn am Bilanzstichtag der vereinbarte Werklohn niedriger als die Summe der nach dem Bilanzstichtag bis zur Fertigstellung noch anfallenden Selbstkosten zuzüglich eines durchschnittlichen Unternehmerlohns ist. Berücksichtigungsfähig bei der Teilwertermittlung ist der gesamte drohende Verlust aus dem noch nicht abgewickelten Bauauftrag, begrenzt auf die Höhe der aktivierten Herstellungskosten.