Umsatzsteuer aus der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO; Eigene Arbeitskraft des Schuldners fällt nicht in die Insolvenzmasse
Leitsatz
Verwertung der Insolvenzmasse im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO bedeutet, dass aus der Insolvenzmasse ein Geldbetrag erlöst wird, der an die Gläubiger verteilt werden kann. Als Verwertung der Masse kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die ertragbringende Nutzung der zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände anzusehen sein. Die eigene Arbeitskraft des Schuldners fällt nicht in die Insolvenzmasse und kann deshalb auch nicht der Nutzung eines Massegegenstandes gleichgesetzt werden. Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit des Schuldners entstandene Umsatzsteuerschuld stellt keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Tätigkeit keine zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände genutzt hat und auch nicht von der Gläubigerversammlung oder dem Insolvenzverwalter beauftragt worden ist, den Betrieb auf Rechnung der Insolvenzmasse fortzuführen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 2128 Nr. 11 ZIP 2010 S. 2211 Nr. 45 LAAAD-52028