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BFH Urteil v. - II R 11/09

Gesetze: BewG § 22 Abs. 1, BewG § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1, AO § 370 Abs. 1, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 128, GrStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, FGO § 118 Abs. 2, FGO § 96 Abs. 1

Wertfortschreibung wegen Ausbauten und Umbauten, wenn Fortschreibungsgrenzen durch späteren Wegfall einer Grundsteuerbefreiung überschritten werden; negativer Wertfortschreibungsbescheid steht einer späteren Wertfortschreibung nicht entgegen; Annahme des Vorsatzes bei einer Steuerhinterziehung

Leitsatz

1. Nach Wegfall der Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung kann eine Wertfortschreibung wegen früherer Veränderungen an der Bausubstanz vorgenommen werden.
Die Fortschreibung kann nach § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG jedoch frühestens mit Beginn des auf den Abschluss der Bauarbeiten folgenden Kalenderjahres vorgenommen werden.
Die Bestandskraft eines negativen Wertfortschreibungsbescheids hindert das Finanzamt nicht, eine Wertfortschreibung auf denselben Fortschreibungszeitpunkt noch zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen, in dem nach Wegfall der zunächst angenommenen Grundsteuerbefreiung die Wertfortschreibungsgrenze wegen früherer Veränderungen an der Bausubstanz überschritten war. Einer Umdeutung des Fortschreibungsbescheids in einen Änderungsbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 bedarf es nicht.
2. Ob eine Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO vorliegt, ist im Wesentlichen Tatfrage. Für ein vorsätzliches Handeln im Sinne des § 370 AO reicht es aus, wenn der Täter die Verwirklichung der Merkmale des objektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung zumindest billigend in Kauf nimmt und im Wege einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" erkennt ().

Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 6 Nr. 1
BFH/NV 2010 S. 2026 Nr. 11
SAAAD-52030

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