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BFH Urteil v. - II R 14/09

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 370 Abs. 1, BewG § 22 Abs. 4, GrStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, FGO § 118 Abs. 2, FGO § 96 Abs. 1

Änderung eines Einheitswertbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; Annahme des Vorsatzes bei einer Steuerhinterziehung

Leitsatz

1. Ein Einheitswertbescheid kann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden, wenn das Finanzamt nachträglich durch eine Kontrollmitteilung Kenntnis von Tatsachen erlangt, nach denen für die zuvor wegen angenommener gemeinnütziger Nutzung nicht bewerteten Grundstücksteile die Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung nicht vorlagen.
2. Ob eine Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO vorliegt, ist im Wesentlichen Tatfrage. Für ein vorsätzliches Handeln im Sinne des § 370 AO reicht es aus, wenn der Täter die Verwirklichung der Merkmale des objektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung zumindest billigend in Kauf nimmt und im Wege einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" erkennt ().

Fundstelle(n):
AO-StB 2010 S. 335 Nr. 11
BFH/NV 2010 S. 2002 Nr. 11
MAAAD-52032

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