Veranlagungswahlrecht von Ehegatten: Beendigung einer ehelichen Lebensgemeinschaft muss aufgrund äußerer Umstände erkennbar sein
Leitsatz
Dauerndes Getrenntleben im Sinne des § 26 EStG liegt erst vor, wenn aufgrund äußerer Umstände, insbesondere räumliches Zusammenleben oder räumliche Trennung, erkennbar ist, dass beide Ehegatten die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht wieder herstellen wollen. Die bloße Trennungsankündigung eines Ehegatten ist nicht ausreichend. Zieht ein Ehegatte erst nach einer Kur in eine andere Wohnung, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bereits während der Kur beendet wurde.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 2042 Nr. 11 EStB 2010 S. 374 Nr. 10 HFR 2010 S. 1218 Nr. 11 KÖSDI 2010 S. 17230 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2010 S. 3090 StBW 2010 S. 867 Nr. 19 UAAAD-52038