Begründung einer Mitunternehmerschaft durch den Abschluss eines atypisch stillen Gesellschaftsverhältnisses; Beteiligung an einer Personengesellschaft; Unternehmenswert erfasst stille Reserven und den Geschäftswert
Leitsatz
1. Werden die Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag von den Gesellschaftern tatsächlich vollzogen, ist die Unwirksamkeit des Vertrags steuerrechtlich unerheblich. 2. Ein stiller Gesellschafter kann Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein. Voraussetzung ist, dass er Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Die allseitige Beteiligung am laufenden Gewinn des Handelsgewerbes ist für die Annahme einer Mitunternehmerschaft obligatorisch. Eine Beschränkung der Verlustbeteiligung auf die Einlage ist dabei unschädlich, denn auch der Kommanditist nimmt nur bis zur Höhe seiner Einlage am Verlust der Gesellschaft teil. Grundsätzlich erforderlich ist außerdem eine Beteiligung an den stillen Reserven einschließlich des Firmenwerts/Geschäftswerts. 3. In den nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert fließen sowohl der Geschäftswert (Firmenwert) als auch die stillen Reserven mit ein. Die Ertragswertmethode ist die in der Betriebswirtschaftslehre vorherrschende Methode zur Unternehmensbewertung. Der Ertragswert orientiert sich an den künftig zu erwartenden Erträgen aufgrund einer Prognose, die auf einer Rückschau auf die letzten drei bis fünf Jahre aufbaut. Der Ertragswert ist dann ein bestimmtes Vielfaches der zu erwartenden Jahreserträge. Zum Geschäftswert gehören die nicht gegenständlichen Ertragsfaktoren wie Lage, Ansehen und geschäftliche Verbindungen (good will). Im Ertragswert ist der Geschäftswert mitrepräsentiert. 4. Da eine Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht als Wirtschaftsgut im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG aktiviert wird, kommt auch eine (Teilwert-) Abschreibung auf einen aktiven Bilanzposten nicht in Betracht. 5. Die Regelungen des § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 2 AO führen nicht dazu, dass die ausschließlich gegen den Folgebescheid gerichtete Klage, mit der ausschließlich Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid vorgebracht werden, mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen ist. Zwar kann in dem ausschließlich gegen den Folgebescheid gerichteten Klageverfahren nicht über Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid entschieden werden. Im Rahmen der Begründetheit der Klage gegen den Folgebescheid ist aber zu prüfen, ob überhaupt, und wenn ja, in welchem Umfang eine Bindungswirkung für den Folgebescheid an den Grundlagenbescheid eingetreten ist. Dies gilt gleichermaßen für den Fall einer mehrstufigen Folge von Grundlagen- und Folgebescheiden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 2056 Nr. 11 EStB 2010 S. 373 Nr. 10 GmbH-StB 2010 S. 316 Nr. 11 GmbHR 2010 S. 1168 Nr. 21 HFR 2010 S. 1217 Nr. 11 KÖSDI 2010 S. 17228 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 20/2010 S. 792 BAAAD-52040