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BFH Urteil v. - VII R 37/09

Gesetze: MinöStG § 25 Abs. 1 Nr. 4, MinöStG § 25 Abs. 1 Nr. 5, MinöStG § 25a, StromStG § 10, AO § 38, AO § 155 Abs. 4, AO § 169 Abs. 2 Nr. 1, AO § 170 Abs. 1

Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer; Entlastungstatbestand des § 25a Abs. 1 MinöStG mit der Verwendung des steuerbegünstigten Mineralöls verwirklicht

Leitsatz

Mit der steuerbegünstigten Verwendung des Mineralöls ist der in § 25a MinöStG 1993 nominierte Entlastungstatbestand verwirklicht.
Der Antrag eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes auf Vergütung der Mineralölsteuer nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG 1993 schließt grundsätzlich von Rechts wegen einen Antrag nach § 25a MinöStG 1993 ein.
Diesen Vergütungstatbestand hat die Behörde daher - soweit es um die konkrete Verwendung des in dem Antrag bezeichneten Mineralöls geht - dann von Amts wegen in ihre Prüfung mit einzubeziehen, wenn der Antragsteller insoweit seiner Mitwirkungspflicht genügt, insbesondere nach den konkreten Umständen Anlass zu einer solchen Prüfung besteht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 2122 Nr. 11
BFH/PR 2011 S. 35 Nr. 1
HFR 2010 S. 1328 Nr. 12
ZAAAD-52045

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