Kein Anspruch eines Steuerberaters auf Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung bis Ende Februar des auf den Veranlagungszeitraum folgenden übernächsten Jahres
Leitsatz
Ein genereller Anspruch der Angehörigen der steuerberatenden Berufe auf Fristverlängerung zur Abgabe der eigenen Einkommensteuererklärungen jeweils bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres nach Entstehung der Steuer ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus einer Selbstbindung der Verwaltung nach Maßgabe der gleichlautenden Verwaltungserlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen vom (BStBl 2009 I S. 29).
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 2093 Nr. 11 TAAAD-52047