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BFH Urteil v. - VIII R 27/08

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, EStG § 12 Nr. 3, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, FGO § 76 Abs. 2

Prozesskosten teilen die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren; Nichterweislichkeit steuermindernder Tatsachen geht zu Lasten des Steuerpflichtigen; Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung sind der Privatsphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen

Leitsatz

Prozesskosten teilen grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Ausschlaggebend ist, worin der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gegenstandes des Verfahrens gesehen wird. Sind Aufwendungen, die Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens waren, als Werbungskosten zu beurteilen, gilt das gleichermaßen für die damit in Zusammenhang stehenden Prozesskosten.
Ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug kommt nicht in Betracht, wenn die Prozesskosten lediglich mit Sonderausgaben, Veranlagungs- oder Tariffragen oder der mit der bloßen Übertragung in Steuererklärungsvordrucke in Zusammenhang stehen.
Es gibt keinen Lebenserfahrungssatz, demzufolge bei einer nichtselbständigen Tätigkeit als Syndikusanwalt Kosten für Büromaterial und Porto in Höhe von 1.200 DM pro Jahr anfallen.
Aufwendungen für Kopien, die für die Fertigung der Einkommensteuererklärung benötigt werden, sind nach § 12 Nr. 3 EStG vom Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 2038 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2010 S. 3090
UAAAD-52051

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