Arbeitslohnrückzahlung nur bei Rückfluss von
Gütern in Geld oder Geldeswert an den Arbeitgeber
Leitsatz
1. Wird eine Gehaltsforderung des
Arbeitnehmers dadurch erfüllt, dass dieser mit seinem Arbeitgeber einen
Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung abschließt und der Kaufpreis
mit der fälligen Gehaltsforderung verrechnet wird, stellt sich dann jedoch
heraus, dass der Kaufvertrag zivilrechtlich mangels Eintragung des
Arbeitnehmers im Grundbuch nicht erfüllt wurde, kann die
Veräußerung der Eigentumswohnung durch den Arbeitgeber im Wege der
Zwangsversteigerung nicht als Arbeitslohnrückzahlung angesehen
werden.
2. Arbeitslohnrückzahlungen sind
nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber die Leistungen,
die bei ihm als Lohnzahlungen zu qualifizieren waren, zurückzahlt
(Anschluss an
,
BFHE 227,
435). Der Veranlassungszusammenhang zum
Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss des Kaufvertrages
unterbrochen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2010 II Seite 1074 BB 2010 S. 2334 Nr. 39 BBK-KN Nr. 213/2010 (Negative Einnahmen eines Arbeitnehmers nur bei Rückzahlung des Arbeitslohns an den Arbeitgeber) BFH/NV 2010 S. 2185 Nr. 11 BFH/PR 2010 S. 473 Nr. 12 BStBl II 2010 S. 1074 Nr. 21 DB 2010 S. 2030 Nr. 37 DStRE 2010 S. 1299 Nr. 21 DStZ 2010 S. 738 Nr. 20 EStB 2010 S. 364 Nr. 10 FR 2011 S. 192 Nr. 4 GStB 2010 S. 46 Nr. 12 HFR 2010 S. 1164 Nr. 11 KÖSDI 2010 S. 17141 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 38/2010 S. 3012 StB 2010 S. 378 Nr. 11 StBW 2010 S. 876 Nr. 19 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2010 S. 717 EAAAD-52052