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BFH Beschluss v. - VI R 1/08 BStBl 2010 II S. 1074

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Arbeitslohnrückzahlung nur bei Rückfluss von Gütern in Geld oder Geldeswert an den Arbeitgeber

Leitsatz

1. Wird eine Gehaltsforderung des Arbeitnehmers dadurch erfüllt, dass dieser mit seinem Arbeitgeber einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung abschließt und der Kaufpreis mit der fälligen Gehaltsforderung verrechnet wird, stellt sich dann jedoch heraus, dass der Kaufvertrag zivilrechtlich mangels Eintragung des Arbeitnehmers im Grundbuch nicht erfüllt wurde, kann die Veräußerung der Eigentumswohnung durch den Arbeitgeber im Wege der Zwangsversteigerung nicht als Arbeitslohnrückzahlung angesehen werden.

2. Arbeitslohnrückzahlungen sind nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber die Leistungen, die bei ihm als Lohnzahlungen zu qualifizieren waren, zurückzahlt (Anschluss an , BFHE 227, 435). Der Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss des Kaufvertrages unterbrochen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 2010 II Seite 1074
BB 2010 S. 2334 Nr. 39
BBK-KN Nr. 213/2010 (Negative Einnahmen eines Arbeitnehmers nur bei Rückzahlung des Arbeitslohns an den Arbeitgeber)
BFH/NV 2010 S. 2185 Nr. 11
BFH/PR 2010 S. 473 Nr. 12
BStBl II 2010 S. 1074 Nr. 21
DB 2010 S. 2030 Nr. 37
DStRE 2010 S. 1299 Nr. 21
DStZ 2010 S. 738 Nr. 20
EStB 2010 S. 364 Nr. 10
FR 2011 S. 192 Nr. 4
GStB 2010 S. 46 Nr. 12
HFR 2010 S. 1164 Nr. 11
KÖSDI 2010 S. 17141 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 38/2010 S. 3012
StB 2010 S. 378 Nr. 11
StBW 2010 S. 876 Nr. 19
StuB-Bilanzreport Nr. 18/2010 S. 717
EAAAD-52052

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