Fahrtkosten bei erheblicher Steh- und Gehbehinderung als außergewöhnliche Belastung § 33 EStG
Leitsatz
Bei Steuerpflichtigen mit erheblicher Geh- und Stehbehinderung, die sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen
können, sind grundsätzlich sämtliche Kfz-Kosten, soweit es sich nicht um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt, als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten,
auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten. Für sämtliche Aufwendungen gilt, dass sie einen angemessenen
Rahmen nicht übersteigen dürfen.