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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 2542/09

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

Voraussetzungen für eine Berufsausbildung

Leitsatz

Ein Kind befindet sich gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auch dann in Ausbildung, wenn es zwar keine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) absolviert, aber - wie im Streitfall - firmenintern zum "Friseurassistent" ausgebildet wird, um sich eine nicht nur vorübergehende Betätigungsmöglichkeit zu schaffen, die dem Aufbau der beruflichen Existenz und damit der Erhaltung der künftigen Lebensgrundlage dienen soll.

Fundstelle(n):
ZAAAD-52220

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