Realisierung eines Anspruchs auf eine Vermittlungsprovision im Versicherungsgeschäft; Passivierung einer Anzahlung von Provisionsvorschüssen als "erhaltene Anzahlung"
Leitsatz
Erhält ein bilanzierender Versicherungsvertreter von den Versicherungsgesellschaften in Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen Provisionsvorschüsse, sind diese als "erhaltene Anzahlungen" nach § 266 Abs. 3 HGB zu passivieren. Der Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch auf eine Vermittlungsprovision im Versicherungsgeschäft realisiert ist, hängt von den Vertragsgestaltungen im konkreten Einzelfall ab (). Die Entstehung des Provisionsanspruchs kann daher vertraglich zum Beispiel von der Zahlung der ersten Jahresprämie durch den Versicherungsnehmer, von der Zahlung einer bestimmten Anzahl von Monatsprämien oder der Zahlung der Abschlussgebühr abhängig gemacht werden. Bei mehreren Prämienzahlungen kann zudem bestimmt werden, ob sich für den Vermittler nur aus der ersten Prämienzahlung oder jeder Prämienzahlung ein Provisionsanspruch ergeben soll. Da § 92 Abs. 4 HGB abdingbar ist, kann auch ein Recht auf die Zahlung von Vorschüssen oder von Teilprovisionen, z.B. bei laufend zu leistenden Prämienzahlungen, vertraglich vereinbart werden.