Die aufgrund der sog. Nullregelung nicht erhobene Umsatzsteuer als Einnahme i.S. des § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG; keine verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Abzugsverpflichtung eines Vergütungsschuldners nach § 50a Abs. 4 EStG; keine Schätzung von Betriebsausgaben im Steuerabzugsverfahren
Leitsatz
Im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4 EStG 1997 in der für das Jahr 2001 geltenden Fassung ist die aufgrund der sog. Nullregelung gemäß § 52 Abs. 2 UStDV 1999 nicht erhobene Umsatzsteuer bei allen Vergütungsgläubigern als weitere Einnahme zu berücksichtigen. Entgegen dem Wortlaut des § 50a Abs. 4 Satz 4 EStG 1997 kann der Vergütungsschuldner die im unmittelbaren Zusammenhang mit der inländischen Tätigkeit stehenden Betriebsausgaben des beschränkt steuerpflichtigen EU/EWR-Vergütungsgläubigers dann von der Brutto-Bemessungsgrundlage abziehen, wenn sie ihm vom Vergütungsgläubiger mitgeteilt wurden. Einer ausdrücklichen Mitteilung des Vergütungsgläubigers bedarf es bei sicherer Kenntnis des Betrags seitens des Vergütungsschuldners nicht. Als Betriebsausgaben können auch die von den EU/EWR-Vergütungsgläubigern geschuldeten Umsatzsteuern, die bereits als Einnahme aufgrund der Wirkung der Nullregelung berücksichtigt wurden, abgezogen werden. Die vom Vergütungsgläubiger nicht mitgeteilten Betriebsausgaben sind nicht nach § 162 AO zu schätzen und in Abzug zu bringen. Auf die nach Abzug der Betriebsausgaben sich ergebende Netto-Bemessungsgrundlage ist der gesetzliche Steuersatz von 25 % gemäß § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 anzuwenden. Das Abzugsverfahren nach § 50a Abs. 4 EStG 1997 verstößt nicht gegen die Grundfreiheiten und die sonstigen Bestimmungen des EG-Vertrags. Die Verpflichtung zur Vornahme des Steuerabzugs begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstößt sie nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 2043 Nr. 11 StBW 2010 S. 872 Nr. 19 HAAAD-52401