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BFH Urteil v. - III R 81/09

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 2 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1

Kein Abzug von Beiträgen zur VBL-Pflichtversicherung im Rahmen der Überprüfung des Jahresgrenzbetrags; kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bei Einbeziehung der VBL-Pflichtversicherungsbeiträge in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag

Leitsatz

Beiträge zur VBL-Pflichtversicherung mindern die Bemessungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht, wenn das Kind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Die Einbeziehung der VBL-Pflichtversicherungsbeiträge in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) verstößt dann nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Eine gesetzliche Versicherungspflicht bei der VBL bzw. eine gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zur VBL-Pflichtversicherung besteht nicht. Die VBL-Pflichtversicherung ist eine gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzliche Absicherung. Ihre Leistungen bestehen nach § 25 der VBL-Satzung in der Zahlung von Betriebsrenten (Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente). Die VBL-Pflichtversicherung deckt im Grundsatz dieselben Risiken ab wie die gesetzliche Rentenversicherung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 2049 Nr. 11
VAAAD-52405

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