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BFH Urteil v. - IV R 56/07

Gesetze: AO § 129, AO § 164 Abs. 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

Zum Begriff der "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" in § 129 Satz 1 AO; Änderung eines Bescheids nach § 164 Abs. 2 AO, wenn die Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung versehentlich unterblieben ist, aber die Voraussetzungen des § 129 AO vorliegen

Leitsatz

Ist in einem Steuerbescheid die Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung versehentlich unterblieben und liegen insoweit die Voraussetzungen des § 129 Satz 1 AO vor, so muss das Finanzamt den Bescheid nicht zunächst nach § 129 AO berichtigen, um ihn anschließend nach § 164 Abs. 2 AO ändern zu können. Vielmehr kann der Bescheid in diesem Fall unmittelbar nach § 164 Abs. 2 AO geändert werden; diese Änderung schließt dann die Wahrnehmung der Berichtigungsmöglichkeit ein.
Für das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO kommt es entscheidend auf die Umstände bei der Entscheidungsfindung und demzufolge vornehmlich auf den Akteninhalt an. Maßgebend ist deshalb, ob der Fehler bei Offenlegung des aktenkundigen Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen (objektiven) Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist. Dabei genügt die Offenbarkeit der Unrichtigkeit als solche. Es ist nicht erforderlich, dass für den Bescheidadressaten auch der an Stelle des unrichtigen zu setzende richtige Inhalt des Bescheids offenbar ist. Unerheblich ist auch, ob der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit anhand des Bescheids und der ihm vorliegenden Unterlagen erkennen konnte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 2004 Nr. 11
DStZ 2010 S. 823 Nr. 22
HFR 2011 S. 1 Nr. 1
StBW 2010 S. 980 Nr. 21
ZAAAD-52408

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