Gesetze: EStG § 74 Abs.
2EStG §
76 Satz 2 Nr. 1SGB VIII § 94 Abs. 3 Satz
2SGB X § 104 Abs. 1 Sätze 1 und
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Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von
Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen; Erstattung nur in Höhe des durch
Kostenbeitrag festgesetzten Betrages; bei mehreren Kindern des
Kindergeldberechtigten Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach
Köpfen
Leitsatz
1. Der Anspruch des
Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen erbrachter
Jugendhilfeleistungen ist begrenzt auf den Betrag, der gegenüber dem
Kindergeldberechtigten durch Bescheid als Kostenbeitrag festgesetzt worden
ist.
2. Wird Kindergeld für mehrere
Kinder gewährt, ist der Erstattungsanspruch entsprechend
§ 76 Satz 2 Nr. 1
EStG zu ermitteln. Maßgeblich ist der Betrag, der
sich bei einer Aufteilung des gesamten Kindergeldes nach der Anzahl der Kinder
ergibt, für die Kindergeld gezahlt
wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2010 II Seite 1014 BFH/NV 2010 S. 2156 Nr. 11 BFH/PR 2011 S. 20 Nr. 1 BStBl II 2010 S. 1014 Nr. 20 DStRE 2010 S. 1369 Nr. 22 EStB 2010 S. 412 Nr. 11 HFR 2010 S. 1317 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2010 S. 3091 StB 2010 S. 379 Nr. 11 StBW 2010 S. 919 Nr. 20 NAAAD-52425