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BFH Urteil v. - III R 43/08 BStBl 2010 II S. 1014

Gesetze: EStG § 74 Abs. 2EStG § 76 Satz 2 Nr. 1SGB VIII § 94 Abs. 3 Satz 2SGB X § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4

Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen; Erstattung nur in Höhe des durch Kostenbeitrag festgesetzten Betrages; bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen

Leitsatz

1. Der Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen erbrachter Jugendhilfeleistungen ist begrenzt auf den Betrag, der gegenüber dem Kindergeldberechtigten durch Bescheid als Kostenbeitrag festgesetzt worden ist.

2. Wird Kindergeld für mehrere Kinder gewährt, ist der Erstattungsanspruch entsprechend § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG zu ermitteln. Maßgeblich ist der Betrag, der sich bei einer Aufteilung des gesamten Kindergeldes nach der Anzahl der Kinder ergibt, für die Kindergeld gezahlt wird.

Fundstelle(n):
BStBl 2010 II Seite 1014
BFH/NV 2010 S. 2156 Nr. 11
BFH/PR 2011 S. 20 Nr. 1
BStBl II 2010 S. 1014 Nr. 20
DStRE 2010 S. 1369 Nr. 22
EStB 2010 S. 412 Nr. 11
HFR 2010 S. 1317 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2010 S. 3091
StB 2010 S. 379 Nr. 11
StBW 2010 S. 919 Nr. 20
NAAAD-52425

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