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BFH Beschluss v. - VII B 87/99

Gesetze: FGO § 64 Abs. 1FGO § 91FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3FGO § 115 Abs. 3 Satz 3FGO § 121FGO § 155ZPO § 227

Wahrung der Schriftform bei Einlegung fristgebundener Rechtsmittel durch Telefax

Leitsatz

1. Die vorgeschriebene Schriftform bei der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist gewahrt, wenn dem in Form eines Telefaxes übermittelten, nicht unterzeichneten bestimmenden Schriftsatz ein einleitendes Anschreiben (Telefaxformblatt) vorangestellt ist, welches die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten trägt, mit dem bestimmenden Schriftsatz ( formal und inhaltlich) eine Einheit bildet, die vollständigen Absenderangaben aufweist und davon ausgegangen werden kann, dass auch die Kopiervorlage des Anschreibens eigenhändig und ordnungsgemäß unterschrieben ist.

2. Vorbringen eines Beteiligten, das vom Gericht nicht verwertet, sondern im Urteil ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich qualifiziert wird, kann nicht eine Verletzung des Rechts auf Gehör des anderen Beteiligten zur Folge haben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1224 Nr. 10
OAAAD-52455

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