Wahrung der Schriftform bei Einlegung fristgebundener
Rechtsmittel durch Telefax
Leitsatz
1. Die vorgeschriebene Schriftform bei der Einlegung einer
Nichtzulassungsbeschwerde ist gewahrt, wenn dem in Form eines Telefaxes
übermittelten, nicht unterzeichneten bestimmenden Schriftsatz ein
einleitendes Anschreiben (Telefaxformblatt) vorangestellt ist, welches die
Unterschrift des Prozessbevollmächtigten trägt, mit dem bestimmenden
Schriftsatz ( formal und inhaltlich) eine Einheit bildet, die
vollständigen Absenderangaben aufweist und davon ausgegangen werden kann,
dass auch die Kopiervorlage des Anschreibens eigenhändig und
ordnungsgemäß unterschrieben ist.
2. Vorbringen eines Beteiligten, das vom Gericht nicht verwertet,
sondern im Urteil ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich
qualifiziert wird, kann nicht eine Verletzung des Rechts auf Gehör des
anderen Beteiligten zur Folge
haben.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2000 S. 1224 Nr. 10 OAAAD-52455