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FG Köln Urteil v. - 8 K 1265/07 EFG 2011 S. 192 Nr. 2

Gesetze: UStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Satz 1; Abs 1a UStG § 2 Abs 2 Nr 2 Satz 3

Umsatzsteuer

Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten; Frage der beruflichen Veranlassung

Leitsatz

1. Die Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bezüglich einer Leistung ist bereits dann anzuerkennen, wenn der Leistungsbezug im objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit steht und diese fördern soll.

2. Ist im Rahmen eines Strafprozesses und der damit einhergehenden Strafverteidigung Hauptmotiv der vorgeworfenen Tat die Sicherung des Überlebens des Unternehmens durch Schmiergeldzahlungen, ist der Auslöser der Tat in der Unternehmensspähre angelegt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

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Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 192 Nr. 2
SAAAD-52578

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