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BAG Beschluss v. - 7 ABR 1/09

Gesetze: § 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG, § 99 Abs 2 Nr 3 BetrVG, § 99 Abs 2 Nr 6 BetrVG, § 101 S 1 BetrVG, § 14 Abs 1 AÜG, § 99 Abs 2 Nr 5 BetrVG, § 38 S 1 BGB, § 25 BGB

Mitbestimmung bei Einstellung - Vereinsmitglied - DRK-Schwesternschaft - Personalgestellung

Leitsatz

Die Aufnahme eines zur Erbringung von Pflegediensten verpflichteten Mitglieds in eine DRK-Schwesternschaft ist eine Einstellung und unterliegt der Mitbestimmung des bei der Schwesternschaft gebildeten Betriebsrats nach § 99 BetrVG. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied im Wege der Personalgestellung als Pflegekraft in einer Einrichtung eines Dritten eingesetzt werden soll.

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 2498 Nr. 41
DB 2010 S. 2173 Nr. 39
EAAAD-52655

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