Wettbewerbsrecht: Bestimmungen des Heilberufsgesetzes NRW als Marktverhaltensregeln; Zulässigkeit der Führen eines in Österreich verliehenen Grades - Master of Science Kieferorthopädie
Leitsatz
Master of Science Kieferorthopädie
1. Die Bestimmungen des Heilberufsgesetzes NRW über die Führung von Gebietsbezeichnungen, Teilgebietsbezeichnungen oder Zusatzbezeichnungen durch Kammerangehörige sind Marktverhaltensregeln i.S. des § 4 Nr. 11 UWG .
2. Die Führung des von einer österreichischen Universität verliehenen Grades "Master of Science Kieferorthopädie" verstößt nicht gegen §§ 33, 35 Abs. 1 HeilberufsG NRW .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW-RR 2010 S. 1628 Nr. 23 TAAAD-52663