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BGH Urteil v. - I ZR 172/08

Gesetze: § 4 Nr 11 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 3 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 4 UWG, § 33 HeilBerG NW, § 35 Abs 1 HeilBerG NW

Wettbewerbsrecht: Bestimmungen des Heilberufsgesetzes NRW als Marktverhaltensregeln; Zulässigkeit der Führen eines in Österreich verliehenen Grades - Master of Science Kieferorthopädie

Leitsatz

Master of Science Kieferorthopädie

1. Die Bestimmungen des Heilberufsgesetzes NRW über die Führung von Gebietsbezeichnungen, Teilgebietsbezeichnungen oder Zusatzbezeichnungen durch Kammerangehörige sind Marktverhaltensregeln i.S. des § 4 Nr. 11 UWG .

2. Die Führung des von einer österreichischen Universität verliehenen Grades "Master of Science Kieferorthopädie" verstößt nicht gegen §§ 33, 35 Abs. 1 HeilberufsG NRW .

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW-RR 2010 S. 1628 Nr. 23
TAAAD-52663

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