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BFH Urteil v. - I R 43/09

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 52 Abs. 36, KStG § 30 Abs. 2 Nr. 4, KStG § 47 Abs. 1, KStG § 27 Abs. 1, KStG § 27 Abs. 2, KStG § 28 Abs. 1, KStG § 34 Abs. 2a, KStG § 34 Abs. 9, KStG § 36

Verwendung des steuerlichen Einlagekontos; bei Anwendung des Anrechnungsverfahrens auf Ausschüttungen beurteilt sich die Frage, ob eine Einlagenrückgewähr vorliegt, nach altem Recht

Leitsatz

Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG mindern das steuerliche Einlagekonto nur, soweit die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigt. Dies gilt auch für Rückzahlungen aus der Kapitalrücklage. Nach dem klaren Wortlaut des § 27 Abs. 1 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG ist ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto nicht möglich.
Offene Gewinnausschüttungen sind grundsätzlich als Leistungen in die Berechnung des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG einzubeziehen. Dies gilt jedoch nicht, soweit auf offene Ausschüttungen noch das Anrechnungsverfahren anwendbar ist. Bei diesen Gewinnausschüttungen beurteilt sich die Frage, ob eine Einlagenrückgewähr vorliegt, allein nach altem Recht.
Das steuerliche Einlagekonto kann nicht negativ werden. Diese seit dem Veranlagungszeitraum 2006 ausdrücklich im Gesetz angeordnete Rechtsfolge gilt, da Einlagen nicht unter null sinken können, jedenfalls im Grundsatz auch für § 27 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 2117 Nr. 11
GmbH-StB 2010 S. 317 Nr. 11
GmbHR 2010 S. 1219 Nr. 22
HFR 2011 S. 51 Nr. 1
StBW 2010 S. 923 Nr. 20
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2010 S. 835
CAAAD-52754

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